Schmierstoffe Bayern

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schmierstoffe Bayern GmbH für den kaufmännischen Geschäftsverkehr.

(Stand: 07/2020)

1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, liegen allen unseren einseitigen Erklärungen sowie allen Vereinbarungen, auch in Zukunft, ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen sollten. Spätestens die Entgegennahme unserer Ware gilt als Einverständnis des Käufers mit unseren Bedingungen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als bindend bezeichnet werden. Unsere mündlichen Erklärungen jeglicher Art sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Unsere Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind, sofern sie nicht als Spezifikation garantiert werden, nur als Richtwerte anzusehen

3.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für die Lieferung stets, auch bei frachtfreier Lieferung, unser Lagerort oder Versandort. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware und der Umschließung geht spätestens mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über. Dieser trägt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sämtliche mit dem Transport und der Entladung zusammenhängenden Kosten. Mangels besonderer Weisung des Käufers werden die Waren nicht gegen Transportschäden versichert und die Transportperson, -weg und –art von uns bestimmt. Wir sind nicht verpflichtet, vom Käufer bereitgestellte Kesselwägen oder sonstige Umschließungen auf ihre Eignung und Sauberkeit zu prüfen. Wir haften nicht für die Ausnutzung des Ladegewichts, für die Auswahl von Transportperson, -weg, und -art, für die Ordnungsmäßigkeit der Umschließung, wenn diese von der Transportperson ohne Beanstandung übernommen wurde, sowie für das Verhalten der Transportpersonen. Der vorstehende Haftungsausschluss für Transportpersonen gilt nicht, wenn der Transport von uns selbst ausgeführt wird.

3.2. Der Käufer ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen und steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steuerliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er haftet ohne Verschulden für Steuer- und Zollabgaben, die wir aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse zahlen müssen.

3.3. Lieferbehältnisse, die als Leihgebinde zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur zum Transport und zur Lagerung der von uns gelieferten Ware verwendet werden. Abweichende Verwendung berechtigt uns zur sofortigen Rückforderung. Leihgebinde, deren Anlieferung mit Lastwagen erfolgt, sind unverzüglich nach Entleerung und gleichzeitiger Benachrichtigung für die Abholung in sauberem Zustand bereitzustellen. Leihgebinde, die durch Bahntransport angeliefert werden, sind sofort nach Entleerung an die von uns vorgegebene Adresse, frachtfrei in sauberem Zustand auf Kosten des Käufers bereitzustellen. Bereitstellung und Rücksendung erfolgen auf Gefahr des Käufers. Bereitstellung, Säuberung und Rücksendung aller Leihgebinde erfolgen auf Gefahr und Kosten des Käufers, selbst wenn sie durch uns beim Käufer abgeholt werden, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt wird.

Leihgebinde werden ab dem Anliefertag drei Monate kostenfrei zur Verfügung gestellt. Sind sie innerhalb dieses Zeitraumes nicht an uns zurückgegeben, wird mit Beginn des vierten Monats der jeweils geltende Mietzins je Behältnis bzw. je Container und angefangenen Monat berechnet. Ist das Gebinde innerhalb von sechs Monaten nach Anlieferung noch nicht zurückgegeben, wird es dem Käufer mit Fristablauf zu unseren Wiederbeschaffungskosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Nach Ablauf von sechs Monaten sind wir zur Rücknahme der Gebinde nicht mehr verpflichtet, nach unserer Wahl jedoch berechtigt, in letzterem Falle erhält der Käufer zu den berechneten Wiederbeschaffungskosten eine Gutschrift, die unter Berücksichtigung des Mietzinses für den Gesamtüberziehungszeitraum und den Zustand des Gebindes festgesetzt wird.

Gehen beim Käufer oder auf dem Rücktransport Gebinde verloren, werden sie zerstört oder sonst beschädigt, haftet der Käufer für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten dieser Gebinde. Machen Dritte wegen dieser Gebinde Ansprüche gegen uns geltend, so ist der Käufer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen.

3.4. Verpackungsmaterialien, die der Rücknahme und Verwertung nach § 15 Abs. 1 VerpackG unterliegen, sind vom Käufer – soweit dieser kein privater Haushalt ist – auf eigene Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

3.5. Sollten Lagerbehälter (Tanks, Fässer oder Container) des Käufers befüllt werden, wird bestimmungsgemäße Eignung oder Einwandfreiheit der Befüllvorrichtungen und Lagerbehältnisse vorausgesetzt. Uns nach sondergesetzlichen Vorschriften obliegende Prüfungs- und Kontrollpflichten sind keine Schutzpflichten zugunsten des Käufers. Sie entbinden diesen nicht davon, selbst Anschlüsse und Befüllleitungen vor Befüllung auf Eignung, Sauberkeit, Fassungsvermögen und sonstige Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften auf etwa vorhandene technische Mängel hin zu überprüfen und uns Mängel mitzuteilen. Der Käufer hat den Befüllvorgang in eigener Person oder durch einen Beauftragten zu überwachen und die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße oder schadensfreie Befüllung eigenverantwortlich festzustellen. Es ist ausschließlich seine Sache, dem Zustellpersonal die richtigen Behälter und Anschlüsse zu bezeichnen, die Menge, die der zu befüllende Behälter aufnehmen kann, anzugeben sowie seine Mitwirkungspflicht bei der Befüllung einzuhalten. Soweit uns sondergesetzliche Prüfungs- und Überwachungspflichten obliegen, heben sie die Verpflichtung des Käufers im Innenverhältnis zu uns nicht auf.

Sind die Lagerbehälter, Anschlüsse oder Befüllleitungen nicht geeignet oder erfüllt der Käufer seine Mitwirkungspflicht nicht, sind wir berechtigt, die Befüllung zu verweigern. Für den uns hieraus entstehenden Mehraufwand ist der Käufer ersatzpflichtig.

Sind die Lagerbehältnisse, Anschlüsse oder Befüllleitungen mangelhaft oder erfüllt der Käufer seine Mitwirkungsverpflichtungen beim Befüllvorgang nicht oder schlecht, ist jede Haftung für einen hieraus entstehenden Schaden ihm gegenüber ausgeschlossen. Der Käufer ist in diesem Fall zugleich verpflichtet, uns von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus diesem Anlass gegen uns geltend gemacht werden können. Das gilt auch für die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen, insbesondere auch behördlich veranlasster Schadensbeseitigungs- und Vorbeugungsmaßnahmen.

4. Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer Lieferfrist kann der Käufer von dem Einzelgeschäft nur zurücktreten, wenn eine von ihm zu setzende angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten wird. § 376 HGB bleibt insoweit davon unberührt. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer zugesicherten Lieferfrist können nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 7 geltend gemacht werden.

5.1. Die Feststellung der Liefermenge erfolgt mit Verbindlichkeit gegenüber dem Käufer entweder durch Verwiegung mittels geeichter Waagen oder durch amtlich geeichte Durchflusszähler auf unserem Lager oder an der Versandstelle. Bei Lieferung im Tankwagen erfolgt die verbindliche Feststellung der Liefermenge durch Messung der abfließenden Menge mittels Durchflusszähler. Der Käufer hat sich vor Beginn des Abfüllvorganges davon zu überzeugen, dass der Bondrucker des Tankwagens Null anzeigt. Mit seiner Unterschrift auf der Lieferquittung bestätigt der Käufer die Richtigkeit der eingetragenen Angaben. Setzt der Käufer Transportpersonen (hierzu zählen auch unsere Mitarbeiter, sofern der Transport durch uns vereinbart ist) ein, so hat der Käufer die Feststellungen der Transportpersonen mit Verbindlichkeit gegen sich gelten zu lassen.

5.2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Liefern wir nicht die vereinbarte Menge und haben wir dies zu vertreten, so werden wir die Fehlmenge zu den gleichen Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachliefern.

6. Für erkennbare und verborgene Fehler leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir die mangelhafte Ware durch mangelfreie Ware ersetzen. Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, gehen zu Lasten des Käufers. Liefern wir nicht innerhalb angemessener Frist Ersatz oder wird durch die Ersatzlieferung der Fehler nicht behoben, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Jede weitere Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Der Käufer muss erkennbare Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware, verborgene unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügen. Keinesfalls als unverzüglich gilt eine Frist von jeweils mehr als zwei Arbeitstagen bis zur Absendung der Rüge. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die Ware vermischt oder verarbeitet wird.

7. Unsere Haftung gegenüber dem Käufer aus unerlaubter Handlung und für Verletzungen vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten ist mit Ausnahme der Haftung für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir im Verzugsfall oder wegen Unmöglichkeit der Leistung, die wir zu vertreten haben, auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung haften, ist unsere Haftung unter Ausschluss von mittelbaren Schäden und Folgeschäden der Höhe nach auf den Warenwert bei Gefahrübergang beschränkt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns, unsere leitenden Angestellten oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden, für die wir uns im Falle deliktischer Haftung nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten. Für Schäden, die durch unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen grob fahrlässig verursacht werden, haften wir jedoch nur, soweit solche Schäden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für uns vorhersehbar waren. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für die Erteilung von Rat oder Auskunft ist in jedem Falle ausgeschlossen.

8. Ist infolge von höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (und zwar behördliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Sabotage, Verkehrsbehinderungen, Beschränkungen oder Unterbrechung der Rohstoff- und Energiezulieferung, insbesondere der Rohölzufuhr durch unseren ständigen Lieferanten, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, sofern diese Ereignisse erst nach Abschluss des jeweiligen Vertrages eintreten oder sie erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, ohne dass uns daran ein Verschulden trifft), die rechtzeitige und vollständige Lieferung wesentlich erschwert oder ganz oder teilweise unmöglich, so können wir die Lieferung einschränken, einstellen oder vom Vertrag zurücktreten; zum Zukauf und zur ersatzweisen Lieferung gleichwertiger, fremder Waren sind wir berechtigt, aber nur verpflichtet, wenn dies ohne erhebliche Erschwerung möglich ist.

9. Die vereinbarten Preise enthalten nicht die Mehrwertsteuer. Eine nach Vereinbarung des Preises eintretende Änderung der auf die Ware erhobenen öffentlichen Abgaben sowie, bei frachtfreier Lieferung, der Transportkosten berechtigt uns zur entsprechenden Anpassung des Preises. Ändern sich nachträglich in einer bei der Vereinbarung des Preises nicht vorhergesehen Weise die Gestehungskosten der Ware in nicht unerheblichem Umfang, so können wir verlangen, dass über den Preis neu verhandelt wird; kommt keine Einigung zustande, sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer die Erhöhung der öffentlichen Abgaben, der Transportkosten oder der Gestehungskosten nachweisen.

10. Der Kaufpreis ist ohne Abzug 3 Tage nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung zu zahlen, sofern nicht schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Eine vereinbarte abweichende Zahlungsfrist wird ab Lieferdatum berechnet. Jede Zahlungsfrist ist nur eingehalten, wenn innerhalb derselben der gesamte Rechnungsbetrag auf unserem Konto vorbehaltlos gutgeschrieben ist.

Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Ab Verzugseintritt können wir Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz verlangen. Hierdurch wird die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der nachfolgend erwähnten und aller sonstigen uns nach dem Gesetz zustehenden Rechte nicht ausgeschlossen.

Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens werden nicht dadurch berührt, dass wir unsere Rechte aus § 321 BGB geltend machen.

Ein dem Käufer eingeräumter Kreditrahmen kann nach unserem sachgemäßen Ermessen jederzeit geändert werden; bei Überschreitung des Kreditrahmens können wir Vorleistung oder die Gewährung von Sicherheiten vor Lieferung verlangen oder die Lieferungen vorübergehend einstellen.

Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

11. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung sowie aus einem Kontokorrentverhältnis mit dem Käufer zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Käufer darf die uns gehörende Ware – jederzeit widerruflich- im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern, für uns verarbeiten, vermischen oder verbrauchen, nicht jedoch sie verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt der Käufer schon jetzt in Höhe des Wertanteils unserer Ware das Eigentum an dem durch Verarbeitung oder Vermischung entstehenden Produkt sowie die aus der Weiterveräußerung unserer Ware und unseres soeben erwähnten Eigentumsanteils erwachsenden Forderungen nebst allen Nebenrechten. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung ist uns auf Wunsch schriftlich zu bestätigen. Der Käufer ist bis auf sachlich begründetem Widerruf zum Einzug der an uns abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet.

Bei Zugriffen Dritter auf unser Eigentum oder die an uns abgetretenen Forderungen sind wir unverzüglich zu benachrichtigen; der Dritte ist auf unsere Rechte hinzuweisen. Auf Verlangen werden uns vom Käufer jederzeit und unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte erteilt und Unterlagen übergeben. Wir verpflichten uns, unser Eigentum und die an uns abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Käufers an diesen zu übertragen, soweit deren Wert den Betrag unserer nach Satz 1 gesicherten Forderung um 20% übersteigt.

12. Der Käufer darf unsere Warenzeichen und Ausstattungen nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung verwenden.

13.1. Sollten zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen Zahlungsverpflichtungen der an der Schmierstoffe Bayern GmbH beteiligten Unternehmen und wiederum deren verbundenen Unternehmen gegen den Käufer entstehen oder bestehen, sind wir berechtigt (aber nicht verpflichtet), diese Zahlungsverpflichtungen bis zur Höhe unserer Forderungen aufzurechnen.

13.2. Vorstehendes gilt ausdrücklich nicht für die Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens betreffend den Käufer.

14. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Ergänzend gelten für grenzüberschreitende Lieferungen die Incoterms in der Fassung von 2000, soweit sich nicht aus unseren Bedingungen etwas anderes ergibt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des übrigen Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Im ersteren Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen die entsprechende gesetzliche Regelung, im zweiten Fall werden die Parteien die Bestimmung durch eine neue Vereinbarung ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommt.

15. Für das gesamte Vertragsverhältnis und die sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Das UN Abkommen zum internationalen Warenkauf (kurz: UN Kaufrecht) findet bei grenzüberschreitendem Kauf Anwendung. Verkauft der Kunde die von uns bezogene Ware grenzüberschreitend weiter, ist vom Kunden UN Kaufrecht zu vereinbaren. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem gesamten Vertragsverhältnis und den sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ist Weiden/Opf., vorausgesetzt, der Käufer ist Kaufmann und ist keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland.

Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass über ihn personenbezogene Daten gespeichert werden.

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Als zuverlässiger Lieferant für Schmierstoffe haben wir uns weltweit einen Namen gemacht. Mit unserem Team im Innendienst, unserer Betreuung vor Ort durch unseren technischen Außendienst, mit Ingenieuren und Mitarbeitern im technischen Support sowie in der tribologischen Anwendungstechnik sind wir stets Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Schmierstoffe.

 

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